Neuregelung der Grundsteuer
Grundsteuerreform
Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidirg erklärt und den Gesetzgeber mit einer Neuregelung bis zum 31.12.2019 beauftragt. In seiner Begründung stellte das BVerfG fest, dass der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG verletzt sei. Bei der Neuregelung besteht zwar großer Spielraum; sie soll aber folgerichtig und gleichheitsgerecht umgesetzt werden. Neuregelung der Grundsteuer
Die derzeitigen Bewertungsregeln werden seit Jahrzehnten kritisiert. Daher werden seit langem schon drei mögliche Modelle diskutiert:
- Kostenwertmodell
- Bodenwertmodell
- Flächenmodell
Im Jahr 2010 wurde zudem auch noch das Wertmodell vorgeschlagen.
Was hinter den einzelnen Modellen steckt und welche Vor- und Nachteile ihnen anhaften erfahren Sie in dem Beitrag von Dr. Hans Otto Sprengnetter. Seine klare Empfehlung: Das wertorientierte Modell – insbesondere aus Gerechtigkeitsgründen.
Update 04.12.2018:
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 29. November 2018 seine Überlegungen für die Grundsteuerreform vorgestellt (vgl. unten: Mitteilung „Neuregelung der Grundsteuer“, BMF (12/2018)). Demnach möchte er eine verfassungsfeste Lösung, die das aktuelle Aufkommen für die Kommunen sichert, die Steuerzahlungen fair verteilt (sozial gerecht) und das Recht der Kommunen beachtet, die kommunalen Hebesätze selbstständig zu bestimmen. Bei den beiden vorgestellten Modellen handelt es sich einmal um ein wertunabhängiges Modell, dass an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude ansetzt (Flächenmodell) und um ein wertabhängiges Modell, das am tatsächlichen Wert der Immobilie ansetzt. Das Ziel, die Veränderungen aufgrund der Grundsteuerreform sozial gerecht zu verteilen, lässt sich aus Sicht des BMF besser mit dem wertabhängigen Modell erreichen, bei dem zudem keine Verfassungsänderung notwendig sei. Neuregelung der Grundsteuer
Insgesamt könne das bundesweite Gesamtaufkommen der Grundsteuer – mit einer korrigierten Steuermesszahl – weitgehend konstant bleiben, trotz der gestiegenen Grundsteuer- bzw. Grundstückswerte. Die Kommunen können dann noch durch Anpassung ihrer Hebesätze die Aufkommensneutralität in ihren Gemeinden sicherstellen.
Das vom BMF bevorzugte Wertmodell wird auch von Dr. Sprengnetter favorisiert. Es ist sozial gerecht und ohne großen Verwaltungsaufwand durchführbar, wie Dr. Sprengnetter mit seinem vergleichbaren deutschlandweit anwendbaren Bewertungssystem für die Beleihungswertermittlung bewiesen hat (vgl. Artikel „Reform der Grundsteuer“, Dr. Hans Otto Sprengnetter (11/2018), dort Abschnitt 6).
Das Modell für die Ableitung des Mietwerts und des anzuwendenden Ertragswertverfahrens ist momentan noch nicht final dargelegt. Sobald hier Einzelheiten bekannt werden, werden wir diese hier darstellen und kommentieren. Quelle: Sprengnetter
— Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber mit einer Neuregelung bis zum 31.12.2019 beauftragt. In seiner Begründung stellte das BVerfG fest, dass der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG verletzt sei. Bei der Neuregelung besteht zwar großer Spielraum; sie soll aber folgerichtig und gleichheits-gerecht umgesetzt werden. Neuregelung der Grundsteuer