Keine Förderung mehr
für KFH – 55 – Häuser
KFW – Förderung – Zustimmung des Bundesrates zu neuer Heizkostenverordnung – Resultat u.a. Abschaffung der Neubauförderung für KfW-Effizienzhaus 55
17. November 2021 Nicole Schneider
Rechtliches, Energieausweis, Energieeinsparung
Der im August 2021 beschlossenen Novelle der Heizkostenverordnung wurde am 05.11.2021 durch den Bundesrat zugestimmt. Mit der Änderungsverordnung werden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt, die so bereits zum 25.10.2020 hätten geändert werden sollen. Die Verordnung muss vom Bundeskabinett bestätigt werden, bevor die Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und somit die Novelle am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten kann. Der Verordnung untersteht indes die Bedingung, dass die Auswirkungen der Neuregelungen nach drei Jahren evaluiert werden. Diese Forderung stammt aus dem Wirtschaftsausschuss. Hintergrund: Es soll möglichst frühzeitig erkannt werden, ob für Mieter zusätzliche Kosten entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.
Größere Fülle an Nutzerinformationen und die Fernablesbarkeit der Messgeräte im Zentrum
Zwei Festsetzungen bilden den Kern der Novelle. Zum einen bestehen neue Mitteilungs- und Informationspflichten. Ab dem Jahr 2022 müssen Gebäudeeigentümer gegenüber ihren Nutzern einer monatlichen Mitteilungspflicht nachkommen, wenn in ihren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind. Hierzu hat das Umweltbundesamt einen Leitfaden für Messdienstleister, Wohnungswirtschaft und Verbraucher veröffentlicht, der helfen soll, die Mitteilungspflicht verständlich einzuführen.
Zum anderen wurde durch den Bundesrat betont, dass keine Mehrkosten für Verbraucher aufkommen dürfen, wenn fernablesbare Messgeräte eingebaut werden. Die Einführung einer etwaigen Kostendeckelung soll nach einer Evaluation geprüft werden. Die Fernablesbarkeit von Messgeräten muss gegeben sein, wenn diese nach Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden. Das Erfordernis besteht allerdings nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird und dieses ein Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist.
Bis Ende 2026 müssen vorhandene, nicht fernablesbare Messgeräte mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch ein fernablesbares Gerät ersetzt werden. Ausgenommen sind Einzelfälle, wenn dies technisch nicht umsetzbar ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Neue Geräte müssen in Zukunft interoperabel und anbindbar sein
Neben diesen beiden Änderungen ist eine weitere Neuerung relevant: Bei Geräten, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden, muss laut der neuen Heizkostenverordnung eine Interoperabilität gewährleistet sein. Interoperabel sind Systeme, wenn sie in ihren verschiedenen Ausstattungen – zum Beispiel durch verschiedene Anbieter – in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen und somit funktionierende Schnittstellen herzustellen.
Darüber hinaus müssen fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zusätzlich an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können, sofern sie ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle – oder später – installiert werden. Bereits installierte fernablesbare Ausstattungen sind bis Ende 2031 nachzurüsten.
Verletzungen der neu eingeführten Installations- und Informationspflichten werden sanktioniert
Wer die neu eingeführten Installations- und Informationspflichten verletzt, wird laut Novelle sanktioniert. Wenn der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt, dürfen Nutzer den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Diese Kürzungsrechte summieren sich bei mehreren Pflichtverstößen.
Von dieser Neuregelung bleibt die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV normierte Möglichkeit unberührt, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen, wenn Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Stark umstritten: Abschaffung der Neubauförderung für KfW-Effizienzhaus 55Zum 01.02.2022 wird die Neubauförderung für das KfW-Effizienzhaus 55 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt. Bis Ende Januar 2022 können Anträge laut Ministerium noch eingereicht werden, da das Datum der Antragstellung maßgeblich ist. Die Anpassung der Förderrichtlinie soll spätestens im Januar kommenden Jahres durchgeführt werden. Ebenfalls auslaufen werden EE-Klassen (KfW-Effizienzhaus 55 EE) und die Nachhaltigkeitsklasse (KfW-Effizienzhaus 55 NH). Das KfW-Effizienzhaus 55 NH wird für den Neubau nicht eingeführt. |
Entscheidung zum Missfallen der Wohnungswirtschaft
Neben kritischen Äußerungen von u.a. dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe sieht insbesondere der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW in der Entscheidung eine klare Ausbremsung. Dieser Schritt sei nicht nur unverständlich, sondern gar unsozial, da das Wohnen mit erhöhtem Klimastandard ohne diese Förderung für viele Menschen in Deutschland unbezahlbar bleibt. Die Politik müsse in Verbindung mit den erhöhten Klimazielen auch eine ausreichende Förderung bereitstellen, um diese sozial verträglich erreichen zu können.
Die Mittel für die Gebäudeförderung im Jahr 2021 wurde von 11,5 Mrd. € auf insgesamt 18 Mrd. € aufgestockt. Etwa ein Drittel der Mittel entfielen laut Ministerium auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau KfW-Effizienzhaus 55. Die BEG-Richtlinien wurden daraufhin angepasst: Es soll mehr in Sanierung und weniger in Neubau investiert werden, auf dem der Fokus bisher lag. Die Mittel sollen dort eingesetzt werden, wo man den CO2-Ausstoß minimieren kann. Nur so könne man den größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung leisten.
Warnung vor Baubremse
Eine Reduzierung der Förderhöhe wäre seitens der Wohnungswirtschaft nachvollziehbar, nicht allerdings die vollständige Einstellung. Schließlich müsse das Ziel, jährlich 400.000 Neubauwohnungen – davon 100.00 Sozialwohnungen – zu errichten, maßgeblich in der Effizienzklasse KfW-55 erfolgen. GdW-Präsident Axel Gedaschko warnt davor, dass es durch die Einstellung der Förderung zum 01.02.2022 zu einer Baubremse kommen wird.
FazitWährend im Hinblick auf die Novelle der Heizkostenverordnung einige positive Aspekte zu verzeichnen sind, ist seitens der Wohnungswirtschaft in Bezug auf die Entscheidung des Bundesministeriums in Zukunft mit Ärger zu rechnen.Vor allem die stärkeren Regelungen der Mitteilungs- und Informationspflichten der Gebäudeeigentümer leistet für Verbraucher ab 2022 eine höhere Transparenz. Auch die Umstellung auf fernablesbare Messgeräte bis Ende 2026 in Verbindung mit der Vermeidung von Mehrkosten für Verbraucher sowie die zuletzt genannte Interoperabilität zwischen den Messsystemen ist positiv zu betrachten, sodass die Novelle der Heizkostenverordnung durchaus als erfolgreich zu interpretieren ist.Dieser Erfolg ist durch die Entscheidung, die Neubauförderung für das KfW-Effizienzhaus 55 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) einzustellen, in der Wohnungswirtschaft nicht zu erkennen. Auch wenn man einer Reduzierung der Förderhöhe zugestimmt hätte, ist das Missfallen über die generelle Abschaffung groß. Ob die vorhergesagte Baubremse eintreffen wird, ist abzuwarten. Spannend bleibt, wie sich die Fokussierung auf Sanierungen in der Baubranche darstellen wird und welche Entwicklungen im Neubau zu verzeichnen sind. Konkrete Auswirkungen auf die Wertermittlung sind allerdings nicht zu erwarten. |