Bundesregierung beschließt Berufszulassungsregelung

Bundesregierung beschließt Berufszulassungsregelung

Bundesregierung beschließt Berufszulassungsregelung

Bundesregierung beschließt Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Verwalter

Der Gesetzentwurf zur Einführung einer beruflichen Zulassungsregelung für gewerbliche Verwalter und Immobilienmakler wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Die neuen Anforderungen dürften Ende 2017 in Kraft treten.

Nach über einem Jahr hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Verwalter und Makler beschlossen. Danach soll eine Erlaubnispflicht in § 34c eingeführt werden. Mit dem Beschluss setzt die große Koalition ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.

Regeln für Immobilienmakler verschärfen sich

Auch wenn Immobilienmakler bereits einer Zulassungspflicht unterliegen – sie dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis tätig werden – verschärfen sich die Zulassungsvoraussetzungen nochmals. Für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis sollen Makler zukünftig einen Sachkundenachweis erbringen. Der im Referentenentwurf von Juli 2015 vorgesehene Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung entfällt dagegen.

Zulassungspflicht für WEG-Verwalter

Während Immobilienmakler schon heute einer Zulassungspflicht unterliegen, müssen Wohnungseigentumsverwalter die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Das soll sich ändern. Bevor gewerbliche Verwalter eine Gewerbeerlaubnis erhalten, sollen sie künftig einen Sachkundenachweis sowie Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse und über ihre Zuverlässig vorlegen. Auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung müssen sie vorweisen. Details zum Sachkundenachweis sollen in einer entsprechenden Rechtsverordnung geregelt werden.

Alte Hasen-Regelung

Bereits tätige Verwalter müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelung den Zulassungsantrag stellen, es sei denn, sie sind bereits seit sechs Jahren ununterbrochen am Markt: in einem solchen Fall werden sie vom Nachweis der Sachkunde befreit.
Verwalter von Mietwohnungen und angestellte WEG-Verwalter fallen nicht unter Erlaubnispflicht
Die vom Kabinett beschlossene Zulassungsregelung betrifft ausschließlich gewerbetreibende Wohnungseigentumsverwalter. Angestellte WEG-Verwalter und Verwalter von Mietwohneinheiten fallen laut Entwurf nicht unter die Erlaubnispflicht.

Diese Entscheidung hatten mehrere Verbände bereits nach Vorliegen des Referentenentwurfs kritisiert. Die Begründung: Auch Mietverwalter seien treuhänderisch tätig und trügen den WEG-Verwaltern gleich eine ebenfalls wirtschaftlich hohe Verantwortung. Aufgrund dessen soll eine Ausweitung der Erlaubnispflicht auf Mietverwalter im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden.

Inkrafttreten Ende 2017 absehbar

Die Neuregelung muss zunächst das komplette parlamentarische Verfahren durchlaufen, ehe es neun Monate nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft treten kann. Den betroffenen Verwaltern und Immobilienmaklern soll durch die lange Übergangsfrist die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die neue rechtliche Lage einzustellen. Weiterhin müssen Industrie- und Handelskammern Prüfungsordnungen erlassen und entsprechende Prüfungsverfahren und -ausschüsse einrichten. Die Neuregelung dürfte danach Ende 2017 in Kraft treten.

(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 31.08.2016)